Eine
gesetzliche Unfallversicherung besteht während des Auslandeinsatzes dann nicht, wenn ein
Arbeitnehmer für eine Auslandstätigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen
Arbeitgeber im Inland weiterbeschäftigt wird.
Kommt es zu einem Unfall im Ausland, so scheidet eine Anerkennung als
Arbeitsunfall somit aus.
Ein Versicherungsschutz im Ausland besteht nur dann ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsendet wird und die anschließende Weiterbeschäftigung im Inland gesichert ist.
Dies gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten, wie es vorliegend der Fall war.
In solchen Fällen kann ein gesetzlicher Versicherungsschutz für Tätigkeiten im Ausland über eine freiwillige Versicherung erreicht werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu den Versicherungsfällen zählen nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten, wobei als Arbeitsunfälle diejenigen Unfälle einzustufen sind, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
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