Bei einer diskriminierenden Kündigung ist bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitnehmers festzusetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können.
LAG Bremen, 29.06.2010 - Az: 1 Sa 29/10
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