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Entschädigung nach dem AGG muss unter Umständen teilweise zurückgezahlt werden!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall stellte ein Arbeitgeber einige Wochen nachdem er einem Stellenbewerber eine Entschädigungszahlung wegen einer Altersdiskriminierung gezahlt hatte fest, dass der Bewerber von mindestens zwei weiteren Unternehmen vergleichbare Entschädigungen verlangt hatte, die ebenfalls "junge" Mitarbeiter/-innen gesucht hatten.

Der betroffene Arbeitgeber erklärte darauf die Anfechtung des Entschädigungsvertrages und verlangte die Rückzahlung der gezahlten Entschädigung i.H.v. 2.200 Euro.

Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Bewerber zur Rückzahlung von 500 Euro an den Arbeitgeber verpflichtet. Nach Erhalt dieses Betrages wird der Arbeitgeber die Summe an ein Kinderheim in Krefeld spenden.


ArbG Krefeld, 09.12.2008 - Az: 4 Ca 1686/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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