Gehen krankheitsbedingte Fehlzeiten auf Arbeitsunfälle zurück, so rechtfertigen diese keine Kündigung des Arbeitnehmers. Es ist einem solchen Fall nicht ohne weiteres anzunehmen, daß es auch zukünftig zu häufigeren Erkrankungen kommen wird. Ohne eine solche negative Prognose ist indes eine krankheitsbedingte Kündigung nicht zulässig.
LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2006 - Az: 10 Sa 977/05
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