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Bei Bewerbung zu spät gekommen - Keine Fahrtkostenerstattung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall war ein Bewerber zu spät zum Vorstellungsgespräch erschienen, so dass das Gespräch nicht zustande kam. Dennoch wollte der Bewerber Fahrtkosten von knapp 62 Euro geltend machen. Hierzu führte der Bewerber aus, dass er die angegebene Adresse trotz Navigationsgerät nicht gefunden habe, die Strecke jedoch tatsächlich zurückgelegt habe.

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LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2012 - Az: 3 Sa 540/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Andreas Thiel, Waldbronn