Im vorliegenden Fall war ein Bewerber zu spät zum Vorstellungsgespräch erschienen, so dass das Gespräch nicht zustande kam. Dennoch wollte der Bewerber Fahrtkosten von knapp 62 Euro geltend machen. Hierzu führte der Bewerber aus, dass er die angegebene Adresse trotz Navigationsgerät nicht gefunden habe, die Strecke jedoch tatsächlich zurückgelegt habe.
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LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2012 - Az: 3 Sa 540/11
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