Bereits bei einem Abweichen von 100 m vom üblichen Weg und einer Fahrtunterbrechung von 5-10 Minuten liegt kein versicherter Wegeunfall mehr vor. Die Folge: Die gesetzliche Unfallversicherung kann den Versicherungsschutz verweigern.
BVerfG, 30.11.2004 - Az: 1 BvR 1750/03
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