Eine nach
§ 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds liegt nicht schon deshalb vor, weil das Mitglied des
Betriebsrats wegen des ihm nach den §§
15 Absatz 1 KSchG,
103 BetrVG zukommenden Sonderkündigungsschutzes im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, der vor dem Hintergrund einer von dem
Arbeitgeber beabsichtigten außerordentlichen verhaltensbedingten
Kündigung geschlossen wird, günstigere Bedingungen für die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses aushandeln kann als ein
Arbeitnehmer ohne einen solchen Sonderkündigungsschutz.