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Blumengießen - Betriebsrat darf mitbestimmen!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Parteien streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, bestimmte Anordnungen gegenüber den Arbeitnehmern zu unterlassen. Konkret ging es um Regelungen bezüglich des persönlichen Verhaltens am Arbeitsplatz insbesondere hinsichtlich Sauberkeit und Aufgeräumtheit.

Das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezieht sich auf die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Es erfasst die allgemeine betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer, soweit deren Zusammenleben und Zusammenwirken berührt wird und damit ein Bezug zur betrieblichen Ordnung besteht. Zu unterscheiden ist dieses sog. Ordnungsverhalten vom nicht mitbestimmten Arbeitsverhalten. Ob eine Maßnahme das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, bestimmt sich nach deren objektiven Regelungsgehalt und nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens, nicht nach den subjektiven Regelungsvorstellungen des Arbeitgebers. Soweit eine Anordnung des Arbeitgebers sowohl das Ordnungs- als auch das Arbeitsverhalten berührt, bestimmt sich die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit danach, welcher Bereich hierdurch schwerpunktmäßig betroffen ist. Mitbestimmungspflichtig sind darüber hinaus stets nur Maßnahmen der Arbeitgeberseite mit kollektivem Bezug; Maßnahmen, die den individuellen Besonderheiten einzelner Arbeitnehmer Rechnung tragen und deren Auswirkungen sich auf das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitnehmers beschränken, sind mitbestimmungsfrei. Weiterhin sind grundsätzlich alle gestaltenden Maßnahmen mitbestimmungspflichtig, eine förmliche Anordnung ist nicht erforderlich. Jedoch müssen solche Maßnahmen nach der Rechtsprechung des BAG verpflichtenden Charakter haben.


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ArbG Würzburg, 08.06.2016 - Az: 12 BV 25/15


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