Sachkundige Arbeitnehmer im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG können vom Betriebsrat befragt werden, ohne dass der Arbeitgeber oder von ihm bestimmte Personen an dem Gespräch teilnehmen. Dies ergibt sich aus einer systematischen und am Normzweck orientierten Auslegung der Vorschrift, die eine von Einflüssen Dritter unabhängige Willensbildung des Betriebsrats sicherstellen soll.
Der Wortlaut der Vorschrift äußert sich nicht ausdrücklich dazu, ob der Arbeitgeber oder von ihm bestimmte Personen bei der Befragung der sachkundigen Arbeitnehmer durch den Betriebsrat anwesend sein dürfen. Diese Frage war zwischen den Betriebsparteien streitig und musste durch Auslegung geklärt werden.
Die sachgerechte Wahrnehmung der jeweiligen Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat setzt voraus, dass sich die Meinungsbildung beider Seiten unabhängig voneinander vollzieht. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck unter anderem in der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen, die eine von Einflüssen Dritter freie Willensbildung der Betriebsratsmitglieder gewährleisten soll. Der Arbeitgeber besitzt insoweit nur ein eingeschränktes Teilnahmerecht, das sich nicht auf die der Beschlussfassung vorangehende Aussprache erstreckt. Entsprechend bestehen zwischen den Betriebsparteien keine wechselseitigen Unterrichtungsansprüche über den jeweiligen Kenntnisstand der anderen Seite.
Wann kann Hinzuziehung sachkundiger Arbeitnehmer nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfolgen?
§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Dabei sind die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, sofern betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Die Regelung greift insbesondere dann, wenn die nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vermittelten Kenntnisse für die Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats nicht ausreichen und der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht stattdessen durch betriebsangehörige Fachkräfte erfüllt. Diese Auskunftspersonen vermitteln dem Betriebsrat anstelle des Arbeitgebers das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Wissen.Der Wortlaut der Vorschrift äußert sich nicht ausdrücklich dazu, ob der Arbeitgeber oder von ihm bestimmte Personen bei der Befragung der sachkundigen Arbeitnehmer durch den Betriebsrat anwesend sein dürfen. Diese Frage war zwischen den Betriebsparteien streitig und musste durch Auslegung geklärt werden.
Welche Bedeutung hat die Gesetzessystematik für die Auslegung?
Für ein Anwesenheitsverbot spricht zunächst die Systematik der Norm. Der Begriff des „zur Verfügung stellens“ wird bereits in dem vorangestellten § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verwendet, der die Überlassung von Unterlagen regelt. Diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen jedenfalls in Kopie zu überlassen und ihm eine Auswertung ohne Beisein des Arbeitgebers zu ermöglichen. Da Satz 2 und Satz 3 der Vorschrift unmittelbar aufeinander folgen und denselben Begriff verwenden, liegt ein einheitliches Begriffsverständnis nahe, sodass die Wissensvermittlung durch sachkundige Arbeitnehmer ebenso wie die Unterlagenüberlassung ohne Beteiligung des Arbeitgebers zu erfolgen hat.Welche Rolle spielt der Normzweck der betriebsverfassungsrechtlichen Informationsrechte?
Die Informations-, Einsichts- und Auskunftsrechte aus § 80 Abs. 2 BetrVG dienen dazu, dem Betriebsrat eine eigenverantwortliche Prüfung zu ermöglichen, ob sich betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben ergeben und ob er zu deren Wahrnehmung tätig werden muss. Sie schaffen damit die Grundlage für die kollektive Willensbildung des Gremiums.Die sachgerechte Wahrnehmung der jeweiligen Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat setzt voraus, dass sich die Meinungsbildung beider Seiten unabhängig voneinander vollzieht. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck unter anderem in der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen, die eine von Einflüssen Dritter freie Willensbildung der Betriebsratsmitglieder gewährleisten soll. Der Arbeitgeber besitzt insoweit nur ein eingeschränktes Teilnahmerecht, das sich nicht auf die der Beschlussfassung vorangehende Aussprache erstreckt. Entsprechend bestehen zwischen den Betriebsparteien keine wechselseitigen Unterrichtungsansprüche über den jeweiligen Kenntnisstand der anderen Seite.
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