Auch bereits bestehende Maßnahmen zur Wärmeentlastung schließen die Einsetzung der Einigungsstelle zur Findung einer konkreten betrieblichen Regelung zur Wärmeentlastung im Betrieb nicht aus. Zudem gewährt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dem Betriebsrat ein Initiativrecht zum Erlass entsprechender betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen.
Auch dann, wenn die bereits ergriffenen Maßnahmen im Sinne der ASR A 3.5 (Technische Regel für Arbeitsstätten Raumtemperatur) gut und ausreichend sind kann der Betriebsrat weitergehende Maßnahmen als die bereits ergriffenen verlangen. Ob diese durchsetzbar sind, ist zunächst irrelevant.
Nur im Fall einer mitbestimmten Regelung wäre das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen.
Auch dann, wenn die bereits ergriffenen Maßnahmen im Sinne der ASR A 3.5 (Technische Regel für Arbeitsstätten Raumtemperatur) gut und ausreichend sind kann der Betriebsrat weitergehende Maßnahmen als die bereits ergriffenen verlangen. Ob diese durchsetzbar sind, ist zunächst irrelevant.
Nur im Fall einer mitbestimmten Regelung wäre das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen.
LAG Schleswig-Holstein, 01.10.2013 - Az: 1 TaBV 33/13
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