Die Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldeanlagen unterliegt der Mitbestimmung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren, soweit bereits Rauchmeldeanlagen in Betrieb genommen worden sind, nachzuholen.
OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2012 - Az: 20 A 632/10.PVL
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