Da es sich bei VoIP (Voice-over-IP) nicht nur um eine alternative Kommunikationstechnologie handelt, unterliegt die Einführung in Jobcentern der Mitbestimmung des örtlichen Personalrates. Daher ist das Mitbestimmungsverfahren unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. VoIP gehört eben nicht zu den durch die BA zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. VoIP ist vielmehr ein Verfahren der Kommunikationstechnik. Der Personalrat kann bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Leistung oder das Verhalten von Beschäftigten zu überwachen, mitbestimmen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG). VoIP ist objektiv hierzu geeignet.
Da die Einführung von VoIP auch eine Maßnahme zur Arbeitsplatzgestaltung darstellt, besteht auch aus § 75 Abs. 3 Nummer 16 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht.
Da die Einführung von VoIP auch eine Maßnahme zur Arbeitsplatzgestaltung darstellt, besteht auch aus § 75 Abs. 3 Nummer 16 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht.
OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - Az: 62 PV 13.12
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