Es handelt sich um eine Verletzung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit seitens des Betriebsrates, wenn dieser den Arbeitgeber zur Zeit wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG angezeigt. konkret ging es im vorliegenden Fall um die Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung.
Auf die Anzeige des Betriebsrates hin beantragte der Arbeitgeber die gerichtliche Auflösung des Betriebsrates wegen grober Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Zwar wurde der Auflösungsantrag abgewiesen, das Gericht stellte aber fest, dass die Anzeige des Betriebsrates einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit war, da diese geeignet war, das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Belegschaft in die Redlichkeit des Arbeitgebers zu erschüttern.
Auf die Anzeige des Betriebsrates hin beantragte der Arbeitgeber die gerichtliche Auflösung des Betriebsrates wegen grober Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Zwar wurde der Auflösungsantrag abgewiesen, das Gericht stellte aber fest, dass die Anzeige des Betriebsrates einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit war, da diese geeignet war, das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Belegschaft in die Redlichkeit des Arbeitgebers zu erschüttern.
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ArbG Berlin, 13.03.2013 - Az: 4 BV 16641/12
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