Das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten verstößt weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutzrecht, auch wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Einsicht in ihre Unterlagen widersprochen hat.
Das Einblicksrecht ist zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich. Es ergibt sich sowohl aus der Überwachungspflicht, dass die Tarifverträge und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werden als auch aus dem Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der betrieblichen Lohngestaltung. Das gilt auch bezüglich der über- und außertariflichen Lohnbestandteile sowie der Beteiligung an Liquidationserlösen. Nur wenn der Betriebsrat diese kennt, kann er einschätzen, ob er im Rahmen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 BetrVG initiativ werden soll.
Das Einblicksrecht ist zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich. Es ergibt sich sowohl aus der Überwachungspflicht, dass die Tarifverträge und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werden als auch aus dem Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der betrieblichen Lohngestaltung. Das gilt auch bezüglich der über- und außertariflichen Lohnbestandteile sowie der Beteiligung an Liquidationserlösen. Nur wenn der Betriebsrat diese kennt, kann er einschätzen, ob er im Rahmen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 BetrVG initiativ werden soll.
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LAG Niedersachsen, 18.04.2012 - Az: 16 TaBV 39/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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