Bei Mitarbeitern, die nur „nebenamtlich“ mit der Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten betraut werden, stellt sich im Einzelfall die Frage einer der gebotenen Zuverlässigkeit entgegenstehenden Interessenkollision, namentlich wenn sie, wie hier, auch
arbeitsvertraglich mit Fragen der Informationstechnologie befasst sind.
Andererseits bietet sich in solchen Konstellationen die Chance, jemanden mit ausgewiesener Fachkunde im Sinne des § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG zu gewinnen, der über Spezialkenntnisse verfügt und in einem für den gesetzlichen Datenschutz bedeutsamen Bereich beschäftigt ist.
Dementsprechend ist bei der Abgrenzung, wann die erforderliche Zuverlässigkeit wegen einer bestehenden Interessenkollision nicht mehr gegeben ist, entscheidend darauf abzustellen, ob die betroffene Person auch in ihrem Einsatzbereich als
Arbeitnehmer damit betraut ist, für eine datenschutzkonforme Verarbeitung personenbezogener Daten, also Einzelangaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Beschäftigten, zu sorgen.
Denn nur in einer solchen Konstellation bestände die Gefahr, dass es bei einer parallelen Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben als Datenschutzbeauftragter, nämlich auf die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Bereich personenbezogener Daten hinzuwirken, im Ergebnis auf eine Kontrolle der eigenen Arbeit hinauslaufen würde.
Da dies vorliegend nicht der Fall war, war die Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrates nicht gerechtfertigt.