Im vorliegenden Fall hatte es der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsratswahl versäumt, die Zeit der möglichen Stimmabgabe für die einzelnen Filialen konkret festzulegen und bekanntzugeben. Sind wie vorliegend die mobilen Wahlteams an dem jeweiligen Wahltag nicht während des gesamten angegebenen Zeitrahmens anwesend sondern nur
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LAG Schleswig-Holstein, 21.06.2011 - Az: 2 TaBV 41/10
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