Verfügt ein Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten einer in der Muttersprache eines Betriebsratsmitglieds durchgeführten und für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Schulung zu tragen.
Von den Betriebsratsmitgliedern kann nicht verlangt werden, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.
Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulungsteilnahme war nicht aufgrund des Umstandes, dass der Betriebsrat für zwei Betriebsratsmitglieder englischsprachige Grundlagenseminare ausgewählt hat, zu verneinen.
Aufgrund der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts - auch in seinen Grundzügen - sowie der dortigen umfangreichen und notwendigen Verwendung von Fachbegriffen ist die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache aus Sicht der Kammer unerlässlich, um eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Grundlagenseminaren zu gewährleisten. Da die Erlangung arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Grundkenntnisse Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Wahrnehmung der Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds ist, sind an die Frage, ob ausländische Arbeitnehmer die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, eher strenge Maßstäbe anzulegen.
Von den Betriebsratsmitgliedern kann nicht verlangt werden, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2009 - Az: 22 TaBV 1795/09; BAG, 15.01.1997 - Az: 7 ABR 14/96). Hierbei muss sich der Betriebsrat auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits, des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abwägt. Vom Arbeitsgericht ist nur zu überprüfen, ob der Betriebsrat die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat, nicht aber, ob auch eine andere Entscheidung möglich und für den Arbeitgeber gegebenenfalls weniger belastend wäre.Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulungsteilnahme war nicht aufgrund des Umstandes, dass der Betriebsrat für zwei Betriebsratsmitglieder englischsprachige Grundlagenseminare ausgewählt hat, zu verneinen.
Aufgrund der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts - auch in seinen Grundzügen - sowie der dortigen umfangreichen und notwendigen Verwendung von Fachbegriffen ist die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache aus Sicht der Kammer unerlässlich, um eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Grundlagenseminaren zu gewährleisten. Da die Erlangung arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Grundkenntnisse Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Wahrnehmung der Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds ist, sind an die Frage, ob ausländische Arbeitnehmer die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, eher strenge Maßstäbe anzulegen.
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ArbG Berlin, 03.03.2011 - Az: 24 BV 15046/10
ECLI:DE:ARBGBE:2011:0303.24BV15046.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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