Im zu entscheidenden Fall war bis zum Erlass einer Dienstanweisung die Nutzung privater Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt.
Mit der Dienstanweisung wurde die Nutzung während der Arbeitszeit dann verboten.
Es gehört nach Ansicht des Gerichts zu den selbstverständlichen Pflichten jedes Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das Handy weder aktiv noch passiv zu benutzen.
Mit dem Verbot stellt der Arbeitgeber dies lediglich klar. Es handelt sich also um eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht.
Für eine Zustimmung des Betriebsrates besteht daher keine Veranlassung. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nicht.
Mit der Dienstanweisung wurde die Nutzung während der Arbeitszeit dann verboten.
Es gehört nach Ansicht des Gerichts zu den selbstverständlichen Pflichten jedes Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das Handy weder aktiv noch passiv zu benutzen.
Mit dem Verbot stellt der Arbeitgeber dies lediglich klar. Es handelt sich also um eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht.
Für eine Zustimmung des Betriebsrates besteht daher keine Veranlassung. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nicht.
LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - Az: 6 TaBV 33/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1030.6TABV33.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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