Im zu entscheidenden Fall war bis zum Erlass einer Dienstanweisung die Nutzung privater Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt.
Mit der Dienstanweisung wurde die Nutzung während der Arbeitszeit dann verboten.
Es gehört nach Ansicht des Gerichts zu den selbstverständlichen Pflichten jedes Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das Handy weder aktiv noch passiv zu benutzen.
Mit dem Verbot stellt der Arbeitgeber dies lediglich klar. Es handelt sich also um eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht.
Für eine Zustimmung des Betriebsrates besteht daher keine Veranlassung. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nicht.
Mit der Dienstanweisung wurde die Nutzung während der Arbeitszeit dann verboten.
Es gehört nach Ansicht des Gerichts zu den selbstverständlichen Pflichten jedes Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das Handy weder aktiv noch passiv zu benutzen.
Mit dem Verbot stellt der Arbeitgeber dies lediglich klar. Es handelt sich also um eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht.
Für eine Zustimmung des Betriebsrates besteht daher keine Veranlassung. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nicht.
LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - Az: 6 TaBV 33/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1030.6TABV33.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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