Sofern ein Internetzugang für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist, haben auch Betriebsräte einen Anspruch darauf, dass ihr Betriebsratsbüro mit einem Internetzugang ausgestattet wird.
Nur so kann sichergestellt werden, dass notwendige Informationen auch über juristische Datenbanken beschafft werden können.
ArbG Hannover, 13.09.2007 - Az: 5 BV 15/06
ECLI:DE:ARBGHAN:2007:0913.5BV15.06.0A
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