Es gibt keine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat das betriebsinterne Intranet zur Kommunikation zur Verfügung zu stellen - insbesondere dann nicht, wenn hierüber nur ein Teil der Belegschaft erreicht werden kann.
Damit ein solcher Anspruch durchsetzbar ist, ist es erforderlich, dass mindestens 90% der Belegschaft über das Intranet erreichbar sind. Im vorliegenden Fall waren jedoch maximal 60% erreichbar.
Damit ein solcher Anspruch durchsetzbar ist, ist es erforderlich, dass mindestens 90% der Belegschaft über das Intranet erreichbar sind. Im vorliegenden Fall waren jedoch maximal 60% erreichbar.
LAG Hessen, 12.03.2008 - Az: 9 TaBV 165/07
ECLI:DE:LAGHE:2008:0313.9TABV165.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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