Sind trotz vollzogener Betriebsstillegung noch Kündigungen auszusprechen, so ist der Betriebsrat im Rahmen des Restmandats nach § 21 b BetrVG bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG zu beteiligen. Es kommt hier nicht darauf
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LAG Niedersachsen, 23.04.2007 - Az: 9 Sa 815/06
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