Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die bei einem Luftfahrtunternehmen entsprechend einem
Tarifvertrag nach
§ 117 Abs 2 Satz 1 BetrVG für den Flugbetrieb errichtete Personalvertretung hat bei der Versetzung eines fluguntauglichen Mitarbeiters vom Flug- in den Landbetrieb mitzubestimmen, wenn der Tarifvertrag ein
§ 99 Abs 1 Satz 1 BetrVG entsprechendes Mitbestimmungsrecht vorsieht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Personalvertretung steht bei der Versetzung des Arbeitnehmers B vom Flugbetrieb in den Bodenbereich ein Mitbestimmungsrecht nach § 73 Nr. 1 TV PV zu.
Bei der Versetzung des Arbeitnehmers B auf die Stelle eines Navigation Specialist handelt es sich um eine Versetzung iSv. § 73 Nr. 1 TV PV. Nach dem inhaltlich mit
§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG übereinstimmenden § 73 Nr. 3b TV PV gilt als Versetzung im Sinne des Tarifvertrags auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Flugbetrieb - generell oder jedenfalls im vorliegenden Fall - einen gegenüber dem Landbetrieb selbständigen Betrieb darstellt oder ob insgesamt ein einheitlicher Betrieb besteht, innerhalb dessen das fliegende Personal als Arbeitnehmergruppe - vergleichbar mit den leitenden Angestellten nach
§ 5 Abs. 3 BetrVG - von der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen ist. In beiden Fällen handelt es sich begrifflich um eine Versetzung. Der Wortlaut des § 73 Nr. 3b TV PV ist eindeutig und umfasst inner- wie außerbetriebliche Versetzungen.
Herr B gehört, solange die Versetzung nicht wirksam durchgeführt ist, zu dem von der Personalvertretung repräsentierten Cockpitpersonal. Trotz Feststellung der Fluguntauglichkeit blieb er rechtlich Angehöriger der Mitarbeitergruppe der Flugkapitäne. Er verlor diese Zugehörigkeit nicht automatisch durch den Verlust der Fähigkeit, die vertraglich vorgesehene Tätigkeit als Flugkapitän tatsächlich weiter auszuüben. Dementsprechend hat die Arbeitgeberin sowohl bei der im September 2002 beabsichtigten Kündigung des Mitarbeiters wie auch bei deren Änderungskündigung im Oktober 2003 nicht den Betriebsrat des Landbetriebs, sondern - zu Recht - die Personalvertretung angehört.
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