Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 402.993 Anfragen

Anhörungsrecht des Betriebsrats bei allen Kündigungen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Betriebsrat ist bei allen Kündigungen anzuhören, hierzu ist der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG verpflichtet. Ein Verstoß dagegen macht die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat in diesem Rahmen die Möglichkeit, Argumente für oder gegen die Kündigung vorzubringen und hierdurch beeinflussend auf den Arbeitgeber einzuwirken.

Der Betriebsrat muss hierzu umfassend informiert werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat daher eine Frist für die Stellungnahme geben, die bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche und bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage betragen muss. Längere Fristen sind ebenfalls zulässig.

Einwände gegen die Kündigung führen jedoch nicht dazu, dass der Arbeitgeber an der Kündigung gehindert wird, da der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, sondern nur ein Anhörungsrecht hat.
Stand: 18.01.2019 (aktualisiert am: 27.11.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus WDR „Mittwochs live"

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant