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Auskunftsrechte und –pflichten des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Arbeitgeber erhalten immer wieder Auskunftsanfragen zu und von Arbeitnehmern - sei es im laufenden Arbeitsverhältnis oder nach dessen Beendigung. Bei einigen Anfragen besteht eine Auskunftspflicht, bei anderen nicht. Sofern der Arbeitgeber eine Auskunft erteilt, sind jedoch einige Regeln und natürlich auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Auskunftsanfrage durch einen potenziellen neuen Arbeitgeber

Üblicherweise erfolgt die Auskunft an potenzielle neue Arbeitgeber durch die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dennoch erfolgen immer wieder i.d.R informelle Nachfragen beim bisherigen Arbeitgeber. Meist handelt es sich dabei dann um eine mündliche Darstellung des gegenwärtigen Leistungs- und Befähigungsstandes eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Zur Auskunft ohne Einwilligung des Arbeitnehmers hat das LAG Rheinland-Pfalz im Kern die folgenden Grundsätze formuliert:

Der Arbeitgeber ist aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, über die Erteilung eines Zeugnisses hinaus im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht; solche Auskünfte darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitnehmers erteilen; er kann grundsätzlich nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen. Die Auskünfte, zu denen der Arbeitgeber berechtigt ist, betreffen nur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses.

Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 1004, 823 Abs 1 BGB i.V.m. Art 1, 2 GG einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Eingriffe. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört. Das durch Art 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Arbeitnehmer nicht nur vor einer zu weitgehenden Kontrolle und Ausforschung seiner Persönlichkeit, sondern es umfasst ebenfalls den Schutz vor der Offenlegung personenbezogener Daten, und zwar auch solcher, von denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat.

(LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - Az: 6 Sa 54/22)

Verlangt der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Auskunft, so ist der Arbeitgeber hierzu aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht verpflichtet.

Stimmt der Arbeitnehmer einer Auskunfterteilung zu, so ist der Arbeitgeber zur Auskunft berechtigt.

Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung, so wäre eine Interessensabwägung nach dem BDSG vorzunehmen, bei der sich ergeben dürfte, dass eine Auskunftserteilung innerhalb der o.g. Grenzen für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Auskunft muss sich dann auf Leistung, Qualifikation und Verhalten des Arbeitnehmers beschränken.

Eine vom Arbeitgeber erteilte Auskunft muss dann inhaltlich sorgfältig und wahr sein, da sonst - wie bei einem unwahren Zeugnis - Schadensersatzansprüche riskiert werden. Weiterhin sind die zeugnisrechtlichen Grundsätze zu beachten.

Entspricht die Auskunft der Wahrheit, so kann der Arbeitgeber sie auch dann geben, wenn er dadurch dem Arbeitnehmer schadet (LAG Niedersachsen, 29.05.2007 - Az: 9 Sa 1641/06).

Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber Behörden

Besteht eine Auskunftspflicht, so muss der Arbeitgeber die entsprechende Auskunft erteilen. Auf das Einverständnis des Arbeitnehmers kommt es hierbei nicht an.

So besteht beispielsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Behörden der Sozialversicherung sowie den Finanzbehörden Auskunft zu erteilen.


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Stand: 02.04.2024 (aktualisiert am: 18.04.2026)
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Häufige Fragen

Ja, der Arbeitgeber darf im Rahmen seiner nachwirkenden Fürsorgepflicht Auskünfte zu Leistung und Verhalten geben. Dies ist auch gegen den Willen des ehemaligen Arbeitnehmers zulässig, sofern die Grenzen gewahrt bleiben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - Az: 6 Sa 54/22). Die Auskunft muss wahrheitsgemäß sein (vgl. LAG Niedersachsen, 29.05.2007 - Az: 9 Sa 1641/06).
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber Inkassobüros oder Gläubigern. Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers ist dies datenschutzrechtlich riskant. Eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht erst, wenn eine Lohnpfändung eingeleitet wurde und der Arbeitgeber als Drittschuldner zur Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO verpflichtet ist.
Arbeitnehmer haben das Recht auf Einsichtnahme in ihre Personalakte gemäß § 82 BetrVG. Zudem besteht ein jederzeitiges Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach der DSGVO.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Auskünfte an Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, die Agentur für Arbeit (z. B. für Arbeitsbescheinigungen oder nach § 57 SGB II) sowie an Aufsichtsbehörden (z. B. Gewerbeaufsicht oder Integrationsämter) zu erteilen.
Arbeitgeber müssen Betroffene über die Datenverarbeitung informieren (Art. 13, 14 DSGVO) und auf Anfrage fristgerecht Auskunft über den Inhalt der verarbeiteten Daten geben (Art. 15 DSGVO). Verstöße können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
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