Wenn eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht, erstreckt sich diese grundsätzlich auf sämtliche, dem Arbeitgeber entstandene Kosten, wobei sich aus der Rückzahlungsklausel ergeben muss, welche Kosten konkret zurückzuzahlen sind.
Üblicherweise sind dies insbesondere:
Besonders ist darauf zu achten, dass die Rückzahlungsklausel auch eine Staffelung enthält, der zu erstattende Betrag muss mit zunehmender Beschäftigungsdauer geringer werden (je Monat mindestens 1/36).
Wurde die Regel für eine gültige Rückzahlungsklausel nicht beachtet, muss der betroffene Arbeitnehmer gar nichts zurückzahlen.
Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber für das Vorliegen einer wirksamen Klausel beweispflichtig ist. Erst dann, wenn das Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen bewiesen wurde, ist es im Streitfall am Arbeitnehmer widerlegen, wenn er die Rückzahlung vermeiden will.
Es ist grundsätzlich anzuraten, eine vereinbarte Rückzahlungsklausel anwaltlich überprüfen zu lassen.
Gelegentlich werden Ausbildungsvergütungen auch als Darlehen bezeichnet, ohne dass sich an den Rechtsfolgen etwas ändert. Eine Verknüpfung der Ausbildungsvergütung mit der Rückzahlungsklausel geschieht im Allgemeinen über aufschiebende oder auflösende Bedingungen (§ 158 BGB).
Üblicherweise sind dies insbesondere:
- Ausbildungskosten im engeren Sinn (Schulgeld, Büchergeld, Fahrtkosten)
- Lohnfortzahlung während der Ausbildung (= sog. Ausbildungsvergütung)
- Gratifikationen,
- Zusatzversicherungen
- Reise- und Übernachtungskosten
Besonders ist darauf zu achten, dass die Rückzahlungsklausel auch eine Staffelung enthält, der zu erstattende Betrag muss mit zunehmender Beschäftigungsdauer geringer werden (je Monat mindestens 1/36).
Wurde die Regel für eine gültige Rückzahlungsklausel nicht beachtet, muss der betroffene Arbeitnehmer gar nichts zurückzahlen.
Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber für das Vorliegen einer wirksamen Klausel beweispflichtig ist. Erst dann, wenn das Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen bewiesen wurde, ist es im Streitfall am Arbeitnehmer widerlegen, wenn er die Rückzahlung vermeiden will.
Es ist grundsätzlich anzuraten, eine vereinbarte Rückzahlungsklausel anwaltlich überprüfen zu lassen.
Einzelheiten Ausbildungsvergütung
Eine Ausbildungsvergütung liegt vor, wenn die Ausbildung während eines Vollzeitarbeitsverhältnisses stattfindet. Der Arbeitnehmer kann dann keine Arbeitsleistung erbringen, so dass er gem. § 611 Abs.1 BGB auch keinen Lohnanspruch hat. Die Leistung des Arbeitgebers ist daher freiwillige Verpflichtung. Die Rechtslage entspricht einem Sonderurlaub.Gelegentlich werden Ausbildungsvergütungen auch als Darlehen bezeichnet, ohne dass sich an den Rechtsfolgen etwas ändert. Eine Verknüpfung der Ausbildungsvergütung mit der Rückzahlungsklausel geschieht im Allgemeinen über aufschiebende oder auflösende Bedingungen (§ 158 BGB).
Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Grundsätzlich sind Kosten wie Schul- und Büchergeld, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie die während der Ausbildung weitergezahlte Vergütung erstattungsfähig, sofern die Klausel dies konkret regelt. Sozialabgaben des Arbeitgebers dürfen nicht auf den Arbeitnehmer umgelegt werden.
Eine Rückzahlungsklausel muss eine Staffelung enthalten, bei der sich der zu erstattende Betrag mit zunehmender Beschäftigungsdauer kontinuierlich reduziert, um den Arbeitnehmer nicht unangemessen zu binden. Üblich ist eine monatliche Reduzierung von mindestens 1/36.
Wurde die Klausel nicht wirksam vereinbart oder entspricht sie nicht den rechtlichen Anforderungen, entfällt die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers vollständig. Er muss in diesem Fall keinerlei Kosten erstatten.
Der Arbeitgeber ist beweispflichtig für das Vorliegen einer wirksamen Rückzahlungsklausel. Er muss nachweisen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bevor eine Rückzahlung eingefordert werden kann.
Gelegentlich werden Ausbildungsvergütungen zwar als Darlehen bezeichnet, rechtlich ändert dies jedoch nichts an den Folgen. Die Verknüpfung mit der Rückzahlung erfolgt in der Regel über aufschiebende oder auflösende Bedingungen gemäß § 158 BGB.
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