Ein ursprünglich als Zeitvertrag abgeschlossener Arbeitsvertrag kann voll wirksam von einem befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag gewandelt werden. Diese Änderung kann auch mündlich erfolgen, da ein Arbeitsvertrag nämlich auch mündlich geschlossen werden kann.
Es gelten dann die zwischen den Vertragspartnern mündlich getroffenen Absprachen. Wo solche fehlen, gilt unmittelbar das Gesetz. Liegt der ursprüngliche Zeitvertrag schriftlich vor, ist davon auszugehen, dass bei dessen mündlicher Verlängerung der Vertragsinhalt im übrigen weiterhin gelten soll, also etwa in Bezug auf Lohn, Arbeitszeit oder Urlaub.
Der Arbeitgeber kann nicht vorbringen, der Zeitvertrag sei nur befristet verlängert worden, da dies schriftlich geschehen muss.
Obgleich auch ein mündlicher Arbeitsvertrag gilt, besteht nach § 2 Nachweisgesetz ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine (spätere) schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrags. Dieser Anspruch kann vom Arbeitnehmer auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Es gelten dann die zwischen den Vertragspartnern mündlich getroffenen Absprachen. Wo solche fehlen, gilt unmittelbar das Gesetz. Liegt der ursprüngliche Zeitvertrag schriftlich vor, ist davon auszugehen, dass bei dessen mündlicher Verlängerung der Vertragsinhalt im übrigen weiterhin gelten soll, also etwa in Bezug auf Lohn, Arbeitszeit oder Urlaub.
Der Arbeitgeber kann nicht vorbringen, der Zeitvertrag sei nur befristet verlängert worden, da dies schriftlich geschehen muss.
Obgleich auch ein mündlicher Arbeitsvertrag gilt, besteht nach § 2 Nachweisgesetz ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine (spätere) schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrags. Dieser Anspruch kann vom Arbeitnehmer auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen oder geändert werden. Eine ursprünglich vereinbarte Befristung kann daher durch mündliche Absprache in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen.
Es gelten die mündlich getroffenen Vereinbarungen. Fehlen spezifische Absprachen, greifen unmittelbar die gesetzlichen Bestimmungen. Bei einer mündlichen Verlängerung eines zuvor schriftlichen Vertrags wird im Übrigen von der Fortgeltung der alten Konditionen wie Lohn, Arbeitszeit und Urlaub ausgegangen.
Nein, eine Verlängerung der Befristung bedarf zwingend der Schriftform. Behauptet der Arbeitgeber lediglich eine mündliche Befristungsabrede, ist dies rechtlich unwirksam.
Ja, gemäß § 2 Nachweisgesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich fixiert werden. Dieser Anspruch kann bei Weigerung des Arbeitgebers gerichtlich durchgesetzt werden.
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