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Persönlichkeitsschutz

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Arbeitgeber ist zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers insbesondere in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen verpflichtet (BAG, 27.11.1985 - Az: 5 AZR 101/84). Diese Verpflichtung ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis zunächst aus den §§ 241 Abs. 2, 617-619 BGB (Fürsorgepflicht). Der Arbeitgeber muss also zum Wohlergehen der Arbeitnehmer Sorge tragen. Dazu gehört, dass er Mobbing entschieden entgegen tritt, ebenso sexuellen Belästigungen. Ferner sind z.B. akademischer Titel des Arbeitnehmers zu respektieren.

Der Persönlichkeitsschutz betrifft jedoch auch ganz konkrete Anwendungen, wie die Frage nach der Zulässigkeit eines Schriftgutachtens. Die Feststellung von Charaktermerkmalen mittels Gutachten wäre Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Der Betroffene muss daher explizit zustimmen. Soll eine Leistungsbeurteilung im laufenden Arbeitsverhältnis mittels Schriftgutachten erfolgen, so ist dies nur dann zulässig, wenn der Betriebsrat bei Aufstellung der Beurteilungsgrundsätze mitgewirkt hat (§ 94 Abs. 2 BetrVG). Gleichfalls muss selbstverständlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht beachtet werden.

Auch im Hinblick auf Personalinformationen ist der Persönlichkeitsschutz beachten: Personalinformationen müssen vertraulich behandelt werden, Personalangelegenheiten (insbes. Kritik am Verhalten) sind dem Arbeitnehmer grundsätzlich unter vier Augen mitzuteilen. Ohne Wissen des Arbeitnehmers dürfen Personalakten keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers sind ebenfalls am Persönlichkeitsrecht zu messen. Der Persönlichkeitsschutz tritt jedoch hinter die betrieblichen Interessen zurück, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers beeinträchtigt sind oder Betrieb und Eigentum potentiell gefährdet sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, z.B. einen Mitarbeiter, der des Diebstahls verdächtigt wird, zu überführen. Der Arbeitgeber muss jedoch bei einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers immer das geringste Mittel wählen.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber ist aus dem Arbeitsverhältnis heraus verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu wahren (vgl. BAG, 27.11.1985 - Az: 5 AZR 101/84).
Die Erstellung eines Schriftgutachtens zur Feststellung von Charaktermerkmalen stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und bedarf der expliziten Zustimmung des Betroffenen. Leistungsbeurteilungen mittels solcher Gutachten sind nur zulässig, wenn der Betriebsrat bei der Aufstellung der Beurteilungsgrundsätze gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG mitgewirkt hat.
Personalangelegenheiten, insbesondere Kritik am Verhalten, sind unter vier Augen zu besprechen. Zudem dürfen Personalakten ohne Wissen des Arbeitnehmers keinem Dritten zugänglich gemacht werden.
Kontrollmaßnahmen sind am Persönlichkeitsrecht zu messen. Sie sind nur zulässig, wenn betriebliche Interessen oder Eigentum gefährdet sind und der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit zur Aufklärung hat. Dabei muss stets das mildeste Mittel gewählt werden.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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