Wenn der
Arbeitgeber Kurzarbeit einführt, sind damit auch Lohnkürzungen verbunden (vgl. "
Kurzarbeit").
Bleibt dagegen die vertragliche
Arbeitszeit unverändert, so kann der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechtes einseitige Lohnkürzungen nur dann vornehmen, wenn entweder der
Arbeitsvertrag oder, falls Tarifbindung besteht, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag eine entsprechende Anpassungsklausel enthält. Derartige Klauseln sind grundsätzlich zulässig.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann eine Lohnkürzung nur entweder durch eine entsprechende Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages oder im Wege einer Änderungskündigung erreicht werden. Die Änderung des Arbeitsvertrags setzt das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers voraus.
Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber den bestehenden Arbeitsvertrag und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu verschlechterten Lohnbedingungen an. Dagegen kann der Arbeitnehmer durch Klage beim Arbeitsgericht vorgehen und zwar auch in der Weise, dass er sich nur gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen wendet. Sollte er damit keinen Erfolg haben, ist wenigstens noch der verschlechterte Vertrag gültig.
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