Grundsätzlich sieht das Bundesurlaubsgesetz in
§ 7 Abs. 3 vor, dass der Jahresurlaub vom
Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht, so
verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch - jedoch nicht automatisch. Der
Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer nämlich auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hinweisen.
Wann kommt einer Übertragung in Frage?
Will der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht im laufenden Kalenderjahr nehmen, so kann er diese unter bestimmten Umständen übertragen, wenn dies durch dringende persönliche (z.B.
Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung eines zu pflegenden Angehörigen / Lebensgefährten) oder betriebliche Gründe (z.B. Probleme im Betriebsablauf, termin- bzw. saisongebundene Aufträge) gerechtfertigt werden kann. Der übertragene Urlaub muss dann aber bis zum 31. März - also innerhalb der ersten drei Monate - genommen werden.
Ein Antrag auf Urlaubsübertragung ist entbehrlich, wenn ein Übertragungsgrund vorliegt. Die Übertragung ins Folgejahr erfolgt dann automatisch.
Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
Nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei zulässiger Übertragung nach Ablauf des 31. März verfällt der bis dahin nicht genommene gesetzliche Urlaubsanspruch ersatzlos. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die nicht genommenen Urlaubstage auch nicht auszahlen muss.
Ein Verfall tritt jedoch nur dann ein, wenn der Arbeitgeber seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten nachweisbar nachgekommen ist.
Hierzu muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer rechtzeitig und nachweisbar schriftlich darauf hinweisen, dass Urlaub bis Ende des Kalenderjahres bzw. bis zum 31. März des Folgejahres vollständig genommen werden muss, da der Anspruch ansonsten erlischt.
Der Urlaubsverfall aufgrund fehlender Einreichung eines Urlaubsantrags ist nicht europarechtskonform (EuGH, 06.11.2018 - Az:
C-684/16; BAG, 19.02.2019 - Az:
9 AZR 541/15).
Die Hinweispflicht des Arbeitgebers umfasst auch Urlaub aus vergangenen Jahren, ansonsten verjähren entsprechende Ansprüche auch nicht automatisch innerhalb der gesetzlichen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (EuGH, 22.09.2022 - Az:
C-120/21).
Kann trotz Erkrankung Urlaubsverfall drohen?
Im Grundsatz gilt, dass die Erkrankung eines Arbeitnehmers die Urlaubsübertragung ins Folgejahr rechtfertigt. Kann der Urlaub auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen werden, weil der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist, so bleibt der gesetzliche Anspruch als Freizeitanspruch erhalten.
Ein Problem ergibt sich jedoch bei längerer Arbeitsunfähigkeit, da sich dann ein Anspruch über mehrere Jahre aufbauen könnte. Deshalb verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen arbeitsunfähig ist (BAG, 18.09.2012 - Az: 9
AZR 623/10).
Auch hier muss der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachkommen. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Jahr tatsächlich gearbeitet hat und dann erkrankt.
Mutterschutz und Elternzeit stehen Verfall entgegen!
Ein vor
Mutterschutz oder
Elternzeit bestehender Urlaubsanspruch verfällt nicht und kann nach der Rückkehr des Arbeitnehmers nachgeholt werden.
Kann Urlaub auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden?
Sofern es im Kalenderjahr zu einem Arbeitgeberwechsel gekommen ist, kann der Arbeitnehmer seinen verbliebenen Urlaub aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis beim neuen Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Der alte Arbeitgeber muss hierzu eine Bescheinigung über den bereits gewährten und abgegoltenen Urlaub ausstellen (
§ 6 Abs. 2 BUrlG).
Was gilt für über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaubsansprüche?
Werden über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus im
Arbeits- oder
Tarifvertrag Urlaubsansprüche geregelt, so sind die Vertragsparteien hinsichtlich der Regelung frei. So kann sowohl vereinbart werden, dass diese ins Folgejahr übertragbar ist, als auch, dass dieser Anspruch gemäß einer konkreten Regelung verfällt, ohne dass es eines Zutuns des Arbeitgebers bedarf.