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Wenn der Arbeitnehmer aus Angst vor dem Corona-Virus nicht zur Arbeit kommt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei so manch einem macht sich ein ungutes Gefühl angesichts der Corona-Epidemie breit. Man fragt sich ob, wohin man noch fahren oder gehen kann oder sollte und so manch ein Arbeitnehmer mag sich bereits die Frage gestellt haben, ob er noch zur Arbeit gehen sollte.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt hier:

Die bloße Angst vor einer Ansteckung begründet keine Berechtigung des Arbeitnehmers dahingehend, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Angst begründet auch keinen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Arbeitsort ist der vertraglich vereinbarte Ort.

Erscheint der Mitarbeiter ohne hinreichenden Grund nicht zur Arbeit, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen und letztlich sogar kündigen.

Es entfällt bei unberechtigtem Fernbleiben vom Arbeitplatz zudem der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.

Darüber ob ein anderes gelten soll, entscheidet alleine der Arbeitgeber. Es sollte daher eine Konsensregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, die bloße Angst vor einer Ansteckung begründet keine Berechtigung, dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Wer ohne triftigen Grund nicht zur Arbeit erscheint, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.
Nein, es besteht kein pauschaler Anspruch auf Homeoffice. Der Arbeitsort ist weiterhin der vertraglich vereinbarte Ort. Ob mobiles Arbeiten möglich ist, entscheidet allein der Arbeitgeber.
Bei einem unberechtigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz entfällt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.
Da einseitiges Fernbleiben arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, empfiehlt es sich, eine einvernehmliche Konsensregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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