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Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Was versteht man unter einem Arbeitsverhältnis?

Ein Arbeitsverhältnis ist ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Es stellt eine besondere Art des Dienstverhältnisses dar: der Arbeitnehmer hat als Dienstverpflichteter abhängige Arbeit zu leisten. Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch Vertrag (Arbeitsvertrag), u.U. aber auch durch bloß faktische Eingliederung in den Betrieb. Das Arbeitsverhältnis beginnt mit der vertragsgemäßen Arbeitsaufnahme.

Ein Arbeitsverhältnis kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses ergeben sich dann aus dem resultierenden Arbeitsvertrag.

Normalarbeitsverhältnis

Das Normalarbeitsverhältnis ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das vom Arbeitnehmer in Vollzeit und unbefristet ausgeübt wird. Weitere Merkmale sind eine regelmäßige Arbeitszeit von bestimmter Dauer und zeitlicher Verteilung, ein konstanter Arbeitsplatz, eine Interessenvertretung für Arbeitsbedingungen und die dauerhafte Stabilität des Arbeitnehmerstatus.

Atypisches Arbeitsverhältnis

Ein atypisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eines oder mehrere der Merkmale eines Normalarbeitsverhältnisses fehlen. Dies betrifft z.B. geringfügig Beschäftigte, Altersteilzeit, befristete Arbeitsverhältnisse, freie Mitarbeit, Heimarbeit, Leiharbeit, Telearbeit, Zeitarbeit.

Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis?

Ein Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn sittenwidrige Arbeitsinhalte vereinbart wurden. Dies ist arbeitsrechtlich unzulässig, führt aber dazu, dass eine ggf. dennoch eine Sozialversicherungspflicht besteht, obwohl der Arbeitsvertrag nichtig ist.
Stand: 31.07.2018
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