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Dienstwagen - Mutterschutz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Gemäß Entscheidung des BAG bleibt der Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke bestehen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) - dies gilt sowohl für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach der Entbindung als auch nach der Entbindung, sofern der Dienstwagen innerhalb der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist Bestandteil des Arbeitsentgeltes war. Ein anderes gilt, wenn es sich um eine frei widerrufliche Leistung handelt.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 19.04.2026)
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Häufige Fragen

Ja, gemäß Entscheidung des BAG bleibt der Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG grundsätzlich bestehen. Dies gilt sowohl für das Beschäftigungsverbot als auch für die Zeit nach der Entbindung, sofern das Fahrzeug in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist als Gehaltsbestandteil gewährt wurde.
Nein, der Anspruch auf Fortzahlung der Leistungen im Rahmen des Mutterschutzes gilt nicht, wenn es sich bei der Dienstwagenüberlassung um eine frei widerrufliche Leistung handelt, die nicht als fester Bestandteil des Arbeitsentgeltes vereinbart war.