Gemäß Entscheidung des BAG bleibt der Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke bestehen (
§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) - dies gilt sowohl für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach der Entbindung als auch nach der Entbindung, sofern der Dienstwagen innerhalb der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist Bestandteil des Arbeitsentgeltes war. Ein anderes gilt, wenn es sich um eine frei widerrufliche Leistung handelt.