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Dienstwagen - Austausch, Mängel und Ausstattung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Weiterhin sollte geregelt werden, in welchen Abständen ein Austausch des Dienstwagens erfolgen soll, welches Modell und welche Ausstattung zur Verfügung gestellt wird. Selbstverständlich kann ebenfalls geregelt werden, daß Sonderwünsche hinsichtlich der Ausstattung möglich sind und die dafür anfallenden Kosten sodann vom Arbeitnehmer zu tragen sind.

Im Gegensatz dazu kann eine nicht näher definierte Vereinbarung, nach der "ein Dienstwagen" zur Verfügung gestellt wird, böse Überraschungen bergen.

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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Eine ungenaue Vereinbarung, nach der lediglich 'ein Dienstwagen' zur Verfügung gestellt wird, bietet keine Sicherheit. Vertragliche Klarheit über Modell, Ausstattung und Austauschintervalle verhindert spätere Unstimmigkeiten über den Anspruch des Arbeitnehmers.
Grundsätzlich kann vertraglich vereinbart werden, dass Sonderwünsche des Arbeitnehmers hinsichtlich der Ausstattung möglich sind, die dadurch entstehenden Mehrkosten jedoch vom Arbeitnehmer selbst zu tragen sind.
Nein, ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug besteht nicht automatisch. Der Arbeitgeber kann sich im Vertrag einen Spielraum zubilligen. Fehlt eine entsprechende Ersetzungsklausel, ist die Nutzung eines anderen Fahrzeugs nicht ohne weiteres möglich.
Da Dienstwagen selten neu sind, dient ein Protokoll zur Dokumentation bestehender Mängel und Merkmale. Dies schafft Beweissicherheit bei der Fahrzeugrückgabe und verhindert Unklarheiten bei später festgestellten Schäden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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RJanson, Rodenbach
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