Die Berufsausbildung vermittelt die Grundausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf. Im dualen System setzt sie sich zusammen aus betrieblicher und schulischer Ausbildung. Landesgesetze enthalten die Verpflichtung zum Berufsschulbesuch. Rechtsgrundlage für privatrechtliche Berufsausbildungsverhältnisse ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit folgenden wesentlichen Inhalten:
Ein Berufsausbildungsverhältnis wird durch Vertrag zwischen Ausbilder und Azubi bzw. dessen gesetzlichem Vertreter begründet (§ 3 BBiG). Der Vertrag ist formlos gültig, jedoch besteht eine Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung des wesentlichen Inhalts vor Beginn der Ausbildung. Die Funktion der Schriftform ist: Überwachung der Berufsausbildung und Schutz des Azubi. Der Mindestinhalt des Vertrags ist in § 4 BBiG aufgelistet.
Die Wirksamkeit des Vertrags richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB und des Arbeitsrechts. Spezielle Nichtigkeitsgründe enthält § 5 BBiG. Danach sind keine Vereinbarungen erlaubt, die
Der Beginn ist im Vertrag vereinbart. Zwingend ist eine Probezeit von 1-3 Monate, während der beiderseits fristlos gekündigt werden kann.
Die Dauer beträgt regelmäßig 2-3 Jahre je nach Ausbildungsordnung, Verkürzung ist u.U. möglich.
Das Ende tritt ein mit Ablauf der Ausbildungszeit oder früherem Bestehen der Prüfung. Verlängerung um 1 Jahr für Wiederholungsprüfung.
Zuständig für die Ausbildung sind die IHKs und Handwerkskammern.
Ein Berufsausbildungsverhältnis wird durch Vertrag zwischen Ausbilder und Azubi bzw. dessen gesetzlichem Vertreter begründet (§ 3 BBiG). Der Vertrag ist formlos gültig, jedoch besteht eine Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung des wesentlichen Inhalts vor Beginn der Ausbildung. Die Funktion der Schriftform ist: Überwachung der Berufsausbildung und Schutz des Azubi. Der Mindestinhalt des Vertrags ist in § 4 BBiG aufgelistet.
Die Wirksamkeit des Vertrags richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB und des Arbeitsrechts. Spezielle Nichtigkeitsgründe enthält § 5 BBiG. Danach sind keine Vereinbarungen erlaubt, die
- die berufliche Tätigkeit des Azubi nach abgeschlossener Ausbildung beschränken (z.B. Wettbewerbsverbote); Ausnahmen sind bei Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb möglich
- den Azubi zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten;
- Vertragsstrafen vorsehen;
- Schadensersatzansprüche des Azubi ausschließen, beschränken oder pauschalieren.
Nebenpflichten des Azubi sind:
- Sorgfaltspflicht
- Die Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
- Die Pflicht, Weisungen des Ausbilders zu befolgen
- Pflicht zur Verschwiegenheit
- Pflicht zur kostenlosen Ausgabe der Ausbildungsmittel;
- Pflicht zur Kontrolle des Azubis insbesondere bzgl. Berufsschulbesuch und Führung der Berichtshefte;
- keine Beschäftigung, die dem Ausbildungszweck widerspricht;
- Pflicht, ein Zeugnis zu erteilen;
- Pflicht zur Zahlung einer Vergütung einschließlich Fortzahlung beim Besuch der Berufsschule und bei Krankheit;
- Pflicht zur Einhaltung der Jugendschutzvorschriften;
- Förderung des leiblich-seelischen Wohls des Azubi;
- Freistellung des Azubi für die Berufsschule
Verlauf des Berufsausbildungsverhältnisses
Der Ausbildungsberuf muss staatlich anerkannt sein.Der Beginn ist im Vertrag vereinbart. Zwingend ist eine Probezeit von 1-3 Monate, während der beiderseits fristlos gekündigt werden kann.
Die Dauer beträgt regelmäßig 2-3 Jahre je nach Ausbildungsordnung, Verkürzung ist u.U. möglich.
Das Ende tritt ein mit Ablauf der Ausbildungszeit oder früherem Bestehen der Prüfung. Verlängerung um 1 Jahr für Wiederholungsprüfung.
Die Kündigung ist möglich:
- während Probezeit fristlos
- nach der Probezeit vom Azubi bei Aufgabe bzw. Wechsel der Ausbildung mit 1 Monat Kündigungsfrist
- anschließend fristlos aus wichtigem Grund (betriebsbedingte Gründe, personenbedingte Gründe, verhaltensbedingte Gründe).
Zuständig für die Ausbildung sind die IHKs und Handwerkskammern.
Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Der Vertrag ist zwar formlos gültig, es besteht jedoch eine gesetzliche Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung des wesentlichen Vertragsinhalts vor Beginn der Ausbildung gemäß § 3 BBiG.
Gemäß § 5 BBiG sind Vereinbarungen unwirksam, die den Azubi nach der Ausbildung in der Berufstätigkeit beschränken, den Azubi zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten, Vertragsstrafen vorsehen oder Schadensersatzansprüche des Azubis ausschließen oder pauschalieren.
Die Probezeit muss im Ausbildungsvertrag vereinbart werden und muss zwingend zwischen einem und drei Monaten liegen. Während dieser Zeit ist eine fristlose Kündigung beiderseits möglich.
Zu den Hauptpflichten zählen die Ausbildungspflicht, die Zahlung der Vergütung (auch bei Berufsschule und Krankheit), die kostenlose Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, die Freistellung für die Berufsschule sowie die Erteilung eines Zeugnisses.
Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund fristlos möglich. Zudem kann der Azubi bei Aufgabe oder Wechsel der Ausbildung mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und alle Kündigungsgründe angeben.
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