- Arbeitsrecht
- Gesetze
- BUrlG
§ 4 Wartezeit
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
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Dr. Peter Schaller, Dresden
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG