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- BetrVG
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
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