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§ 7 Wahlberechtigung

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Martin BeckerTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg