- Arbeitsrecht
- Gesetze
- BetrVG
Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 392.992 Anfragen
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Berliner Zeitung
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.992 Beratungsanfragen
The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...
Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant