Bei der Förderung von Existenzgründungen gibt es seit 1. Januar 2004 zwei Neuerungen:
Arbeitslose, die sich selbstständig machen möchten, haben bei Vorliegen aller Voraussetzungen jetzt einen Rechtsanspruch auf das sechsmonatige Überbrückungsgeld. Damit wird das Überbrückungsgeld dem Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) rechtlich gleich gestellt.
Eine Existenzgründung mit Überbrückungsgeld oder einem Existenzgründungszuschuss ist jetzt in der Regel frühestens 24 Monate nach Beendigung der letzten Förderung einer selbstständigen Erwerbsaufnahme möglich. Ausnahmen können gemacht werden, wenn die letzte selbstständige Tätigkeit wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe aufgegeben wurde (z.B. wegen Schwangerschaft). Beide Förderleistungen werden nur bis zum 65. Lebensjahr des Selbstständigen gewährt.
Arbeitslose, die sich selbstständig machen möchten, haben bei Vorliegen aller Voraussetzungen jetzt einen Rechtsanspruch auf das sechsmonatige Überbrückungsgeld. Damit wird das Überbrückungsgeld dem Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) rechtlich gleich gestellt.
Eine Existenzgründung mit Überbrückungsgeld oder einem Existenzgründungszuschuss ist jetzt in der Regel frühestens 24 Monate nach Beendigung der letzten Förderung einer selbstständigen Erwerbsaufnahme möglich. Ausnahmen können gemacht werden, wenn die letzte selbstständige Tätigkeit wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe aufgegeben wurde (z.B. wegen Schwangerschaft). Beide Förderleistungen werden nur bis zum 65. Lebensjahr des Selbstständigen gewährt.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Quelle: PM Bundesagentur für Arbeit
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker und RAin Patrizia Klein
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