Aufgrund eines am 27. Januar 2005 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-188/03) zum Kündigungsschutz müssen Arbeitgeber so genannte Massenentlassungen bereits bei den Agenturen für Arbeit anzeigen, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Bislang war es möglich, die Anzeige nach der Kündigungserklärung zu erstatten. Nun muss der Arbeitgeber erst abschließend den Betriebsrat beteiligen und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigen, bevor der Arbeitsvertrag gekündigt werden kann.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz können Arbeitgeber eine größere Anzahl von Arbeitnehmern nur entlassen, wenn sie dies zuvor bei der Agentur für Arbeit angezeigt haben. Vom Anzeigeverfahren betroffensind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen. Nähere Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz können Arbeitgeber eine größere Anzahl von Arbeitnehmern nur entlassen, wenn sie dies zuvor bei der Agentur für Arbeit angezeigt haben. Vom Anzeigeverfahren betroffensind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen. Nähere Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Quelle: PM Bundesagentur für Arbeit (BA)
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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