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Regelung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld verlängert

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Bundeswirtschafts- und arbeitsministerium hat in diesen Tagen durch Rechtsverordnung die Höchstbezugsfrist für das so genannte konjunkturelle Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert. Dadurch wird vorzeitig die bis zum 31. März 2003 geltende Verordnung, die eine Höchstbezugsdauer von 15 Monaten vorsah, abgelöst. Die neue Regelung ist vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2003. Die Rechtsverordnung unterstützt Betriebe bei der Bewältigung der gegenwärtig schwierigen konjunkturellen Lage. Erfasst werden auch Fälle, bei denen die 15-monatige Bezugsfrist am 31.Dezember 2002 geendet hätte. Mit der Rechtsverordnung wird außerdem die bereits bestehende Regelung über die auf 24 Monate verlängerte Bezugsfrist für das so genannte strukturelle Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit) fortgeführt. Nach der derzeitigen Regelung gilt die 24-monatige Bezugsfrist für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2003 entstanden ist. Diese Regelung wird um neun Monate verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2003.
Dadurch können auch weiterhin wirtschaftliche Strukturveränderungen - etwa durch Transfergesellschaften - sozialverträglich flankiert werden. Durch die vorzeitige Verlängerung der bestehenden Rechtsverordnung wird den betroffenen Betrieben die Planung wesentlich erleichtert. Die "Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld" wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 01. Januar 2003 in Kraft.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: Pressemitteilung BMWA vom 23.01.2003

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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