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Weiter vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Bundestag ermächtigt die Bundesregierung, per Verordnung bis zur Mitte nächsten Jahres den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter zu ermöglichen. Mit dem entsprechenden Gesetzesbeschluss befasst sich am 7. Oktober 2022 abschließend der Bundesrat.

Sonderregeln aus Corona-Zeit

Die Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Dies ist nun auch über den 30. September 2022 hinaus möglich.

Vereinfachte Prüfung

Der Bundestagsbeschluss enthält weitere Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.

Hinzuverdienst durch Minijobs vereinfacht

Bis zum 30. Juni 2022 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.

Veröffentlicht: 01.10.2022

Quelle: BundesratKOMPAKT

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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