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Aufwandsentschädigungen für Ehrenamt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer tätig sind, vergleichbaren Tätigkeiten nachgehen oder alte, kranke ### oder behinderte Menschen pflegen erhalten rückwirkend zum 1. Januar 2007 Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von insgesamt 2100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Dies entspricht einer Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags um 252 EUR pro Jahr.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Auch für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ist der Steuerfreibetrag zu berücksichtigen und kann anteilig oder einmalig ausgeschöpft werden. Werden darüber hinaus Zahlungen geleistet, so handelt es sich um Arbeitsentgelt, welches entsprechend zu berücksichtigen ist.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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