Im vorliegenden Fall war eine Räumungsklage bereits erfolgreich abgelaufen, der Mieter wollte jedoch länger in der Wohnung verweilen und beantrage eine Verlängerung der Räumungsfrist. Dies begründete der Mieter damit, dass der Mietrechtsstreit noch nicht beendet sei, weil er eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht habe. Das Gericht konnte jedoch keine Gründe erkennen, die eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt hätten. So lag keine besondere Härte vor. Der Mieter hätte ernsthafte Bemühungen um einen Ersatzwohnraum nachweisen müssen, da die Räumung der Mietwohnung bereits seit über einem Jahr durch gerichtliches Urteil angeordnet war. Das Interesse des Vermieters als Eigentümer überwog nach Ansicht des Gerichts das Interesse des Mieters am Verbleib in der Wohnung. Sofern dem Mieter durch die Räumung ein irreparabler Schaden drohe, müsse ein Aufschub der Vollstreckung beim BGH beantragt werden, so das Gericht.
KG, 04.07.2008 - Az: 11 W 9/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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