Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Parteien im Kaufvertrag über eine Wohnung vereinbart, dass der Vertragsgegenstand vom Käufer genau besichtigt wurde und der Verkäufer kein bestimmtes Flächenmaß schuldet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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