| Schließanlage zeitweise außer Betrieb setzen? |
| Befinden sich in einem
Wohnhaus gleich vier Arzt-/Heilbehandlungspraxen mit entsprechendem regen
Publikumsverkehr, so ist ein Eigentümerbeschluß über die
Außerbetriebsetzung der Schließanlage der Haustür tagsüber
zu bestimmten Zeiten als ordnungsmäßiger Gebrauch gemäß
§ 15 Abs. 2 WEG zu beurteilen. Es sind hiermit keine unvermeidbaren
Nachteile im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG für die Wohnungseigentümer
verbunden.
AG Kassel, 14.3.2007 - Az: 800 II 146/06 WEG |