Nur wenn die Veräußerung einer Eigentumswohnung die schutzwürdigen Interessen der restlichen Eigentümer konkret unzumutbar gefährdet, liegt ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung vor. Die Gefahr muß ihre Ursache in der Person oder im Umfeld des Erwerbers haben.
OLG Zweibrücken, 08.11.2005 - Az: 3 W 142/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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