Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, die Jahresabrechnung zu genehmigen, sofern auch ein an der Abstimmung zunächst nicht beteiligter Eigentümer die Abrechnung binnen zwei Wochen genehmigt, ist wirksam.
Die Eigentümer hatten die Jahresabrechnungen zwar nicht bereits endgültig gemäß § 28 V WEG durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 05.05.2003 genehmigt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden des Beschwerdeführers während der Abstimmung als Stimmenthaltung zu werten wäre. Hierfür spricht allein, dass er bei der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung anwesend war und zu den vorgelegten Jahresabrechnungen weder eine positive noch eine negative Stimme abgegeben hatte. Hiergegen spricht jedoch entschieden, dass die Wohnungseigentümer die Genehmigung der Jahresabrechnungen auch von der - notfalls einzuklagenden - Genehmigung des Beschwerdeführers abhängig machen wollten. Denn diese Vereinbarung ergibt sich eindeutig aus dem protokollierten Willen sämtlicher Wohnungseigentümer, indem sie sich mit der vorgenannten Vorgehensweise einverstanden erklärten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im vorliegenden Fall ist die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 05.05.2003 in rechtlich wirksamer Weise unter der aufschiebenden Bedingung einer nachträglichen Genehmigung durch den Beschwerdeführer erfolgt, und dass der Rechtsbeschwerdeführer diese Genehmigung mit Schreiben vom 19.05.2003 erteilt hat.Die Eigentümer hatten die Jahresabrechnungen zwar nicht bereits endgültig gemäß § 28 V WEG durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 05.05.2003 genehmigt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden des Beschwerdeführers während der Abstimmung als Stimmenthaltung zu werten wäre. Hierfür spricht allein, dass er bei der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung anwesend war und zu den vorgelegten Jahresabrechnungen weder eine positive noch eine negative Stimme abgegeben hatte. Hiergegen spricht jedoch entschieden, dass die Wohnungseigentümer die Genehmigung der Jahresabrechnungen auch von der - notfalls einzuklagenden - Genehmigung des Beschwerdeführers abhängig machen wollten. Denn diese Vereinbarung ergibt sich eindeutig aus dem protokollierten Willen sämtlicher Wohnungseigentümer, indem sie sich mit der vorgenannten Vorgehensweise einverstanden erklärten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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