| Mit Anwalt zur Eigentümerversammlung? |
| Nur die Wohnungseigentümer
persönlich oder deren bevollmächtigte Vertreter sind zur Teilnahme
an der Eigentümerversammlung berechtigt, sofern in der Teilungserklärung
oder einer anderen Vereinbarung nichts anderes geregelt wurde. Allein aufgrund
des fortgeschrittenen Alters eines Eigentümers kann die Hinzuziehung
eines Anwaltes nicht gerechtfertigt werden.
BayObLG, 16.5.2002 - Az: 2 ZBR 32/02 |