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Mit Anwalt zur Eigentümerversammlung?
Nur die Wohnungseigentümer persönlich oder deren bevollmächtigte Vertreter sind zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung berechtigt, sofern in der Teilungserklärung oder einer anderen Vereinbarung nichts anderes geregelt wurde. Allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters eines Eigentümers kann die Hinzuziehung eines Anwaltes nicht gerechtfertigt werden.

BayObLG, 16.5.2002 - Az: 2 ZBR 32/02